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Klauseln in Arbeitsverträgen - rechtliche
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Zwangspensionierung als Altersdiskriminierung?
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Für Betriebsräte führen wir
anerkannte Seminare im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht durch.
Fordern Sie unseren
Seminarkatalog und Programm
2012 an.
Vorschau 2012
Seminar für den
Betriebsrat "Aktuelles Arbeitsrecht, Interessenausgleich, Sozialplan
und Handlungstraining"
vom 23. - 25. Mai 2012 in Papenburg mit Besichtigung der
Meyer Werft und Gespräch mit dem Betriebsrat
Info und Anmeldung als pdf
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Rechtsprechung |
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Wir beobachten selbstverständlich die
laufende Entwicklung im Kündigungsrecht. Gerade das Arbeitsrecht ist
gekennzeichnet durch eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen, die oft über
den Einzelfall hinaus von Interesse sind.
Jeweils aktuelle Entscheidungen nehmen wir
hier in einer Kurzkommentierung auf - alphabetisch geordnet nach den
Kündigungsgründen.
... zuerst eine Abmahnung (Der Fall "Emmely"
und die Folgen)
Der Fall hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Kann einer Kassiererin nach 30
Jahren Zugehörigkeit gekündigt werden, weil sie Pfandbons im Wert von € 1,30
unterschlagen haben soll? Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht der Klägerin
Recht gegeben. Natürlich liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung vor (Störung Vertrauensverhältnis). Auch eine ungeschickte und
widersprüchliche Verteidigung im Prozess war nicht hilfreich. Schlussendlich
war aber abzuwägen - der vergleichsweise geringfügige Schaden und die über
drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufende
Beschäftigung. Deshalb hätte eine Abmahnung genügt. (Urteil vom 10.06.2010)
Abmahnung statt Kündigung - oder beides?
Entschließt sich ein Arbeitgeber, bei einem Fehlverhalten eine
Abmahnung auszusprechen, kann er aus dem selben Grund nicht kündigen.
Eigentlich eine ‘Binsenweißheit’, wenn man sich das Prinzip “gelbe” Karte
und “rote” Karte vor Augen hält. Trotzdem kommt es vor, dass Arbeitgeber zu
beiden Mitteln greifen. In einem Fall, der jetzt dem Landesarbeitsgericht
Berlin vorlag, ging es - zeitversetzt - um beides. Auf dem Schreibtisch
einer Justizangestellte, für strafrechtliche Ermittlungsverfahren zuständig,
landete ausgerechnet ein Durchsuchungsbeschluss gegen den Sohn einer
Arbeitskollegin. Sofort “schwatze” sie dies im Haus herum und als der
Arbeitgeber dies erfuhr, sprach er eine Abmahnung aus. Aber nicht nur das.
Gegen die Angestellte wurde auch ein Strafverfahren eingeleitet und als sie
zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung - wegen ihrer Pflichtverstöße -
verurteilt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise
fristgerecht. Das wollte die Angestellte natürlich nicht akzeptieren und zog
vor das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Berlin gab ihr recht
(Urteil vom 28.04.2011, Az.: 25 Sa 2684/10). Weil ihr Fehlverhalten schon
abgemahnt worden war, hatte der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht
verzichtet. Dann kann er allerdings
auch ‘die selbe Geschichte’ nicht zur Kündigung heranziehen. Allerdings gab
das LAG auch den Hinweis, dass die Weitergabe dieser Information sogar für
eine Kündigung gereicht hätte.
Vorrang einer
Änderungskündigung
Eine ordentliche Beendigungskündigung ist ausgeschlossen, wenn die
Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz
auch zu geänderten Arbeitsbedingungen
weiterzubeschäftigen.
Hier gilt es, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine solche
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (zB
offensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der
Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne
vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung
ausspricht. (BAG v. 21.04.2005 - 2 AZR 132/04)
Änderungen der
Arbeitsinhalte
Kommt es dazu, dass der Arbeitgeber die bisherigen Aufgaben und
Anforderungen ändern will, kann dies möglicherweise zu einer Kündigung
führen. Das Bundesarbeitsgericht meint hierzu stets: "Grundsätzlich
unterliegt es der freien unternehmerischen Entscheidung das
Anforderungsprofil für einen eingerichteten Arbeitsplatz festzulegen, also
zu bestimmen, welche Voraussetzungen für die sachgerechte Erledigung der
Arbeitsaufgaben erforderlich sind." Entscheidend ist allerdings, ob auch die
bisher verrichtete Arbeit wegfällt. Ist dies nicht der Fall, besteht kein
betriebliches Erfordernis, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Wie auch das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg feststellt (Urteil v. 26.02.2004),
gilt der Grundsatz der "Kündigung als letztes Mittel", also soweit wie
möglich den bisherigen Arbeitsplatzinhaber weiter zu beschäftigen.
Merke: Die "Kündigung als letztes Mittel'" (Ultima-Ratio-Prinzip) gilt
allgemein im Kündigungsschutzrecht)
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Akku aufladen
Auch das gibt es: Einem 41jährigen
Computer-Fachmann wurde gekündigt, weil er für 1 1/2 Stunden im Büro
einen Akku für seinen Elektroroller aufgeladen hat - Kosten 1,8 Cent
(nicht EURO). Schon das Arbeitsgericht Siegen war nicht von einem
solchen "Kündigungsgrund" überzeugt, auch das Landesarbeitsgericht in
Hamm (Az. 16 Sa 260/10) wies die Berufung zurück. "Ein geringerer
Schaden sei kaum vorstellbar", so die Richter. Zudem habe der
Arbeitgeber das Aufladen bei anderen auch geduldet. Der Familienvater,
seit 19 Jahre ohne Beanstandungen beschäftigt, will trotz des Zwists in
der Firma bleiben.
Alter hat Vorrang bei Sozialauswahl
Immer wieder kommt es zu Streitfällen, ob bei
einer Sozialauswahl das Lebensalter Vorrang hat vor anderen
Auswahlkriterien. In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Köln ging es um die konkrete Abwägung: Ist ein 53jähriger Arbeitnehmer
ohne Kinder schutzwürdiger als ein 35 Jahre alter Kollege mit Kindern.
Das Gericht: “Die im Rahmen der Sozialauswahl zu beachtenden Kriterien
(Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und
Schwerbehinderung), sind zwar grundsätzlich gleichrangig. Wenn aber ein
Arbeitnehmer altersbedingt denkbar schlechte Chancen auf dem
Arbeitsmarkt hat, ist das Lebensalter regelmäßig höher zu bewerten als
Unterhaltspflichten. In diesem Fall ist daher die Kündigung eines
deutlich jüngeren Arbeitnehmers auch dann angezeigt, wenn dieser
gegenüber Kindern unterhaltspflichtig ist.” Das Gericht meinte, der
einem Arbeitgeber eingeräumte Ermessensspielraum dürfe nicht dazu
führen, dass das Gebot der sozialen Auswahl gänzlich unterlaufen und
praktisch jede Auswahlentscheidung akzeptabel wird. Im konkreten Fall
habe der Kläger mit 53 Jahren die schlechtestmöglichen Chancen auf dem
Arbeitsmarkt. Sein Kollege sei dagegen mit seinen 35 Jahren, seiner
guten Qualifikation und seiner Berufserfahrung als Führungskraft in
einem geradezu optimalen Alter, um eine neue Anstellung zu finden. (LAG
Köln 18.2.2011, 4 Sa 1122/10).
Auftragsmangel (... der Kunde Z. ist weggefallen)
Ist nicht mehr
genügend Arbeit vorhanden, kann gekündigt werden ... möchte man meinen.
Tatsächlich ist die Rechtslage oft komplizierter. Ein Beispiel: Ein
Fahrer, immer für den Kunden Z. (der abgesprungen ist) eingesetzt,
wehrt sich gegen die Kündigung, denn er könne ja auch für die Kunden X.
oder Y. fahren. Das Gericht - in diesem Fall das LAG Rheinland-Pfalz
(Urteil v. 23.10.2008) - meint zu Recht, die Firma hätte "als milderes
Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung, dem Kläger kraft ihres
Direktionsrechts einen freien Arbeitsplatz als Fahrer für ihre anderen
Kunden zuweisen müssen". Wohlgemerkt: Es hätte noch nicht einmal einer
Änderungskündigung bedurft, weil eben nach Vertrag diesem Kläger auch
andere zumutbare Arbeiten hätten übertragen werden können.
Beleidigung im vertraulichen Gespräch - kein
Kündigungsgrund
Zwar kann eine wahrheitswidrige Behauptung oder grobe
Beleidigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Vertrauliche
Äußerungen gehören aber - so das Bundesarbeitsgericht - in den
Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wenn andere, hier
die Kollegen, diese Vertraulichkeit aufheben, geht dies arbeitsrechtlich
nicht zu Lasten der Klägerin. Jedes Gespräch steht schließlich unter der
Annahme, dass die Bemerkungen den Kreis der Gesprächspartner nicht
verlassen. Auch über eine bevorstehende Firmenübernahme kann aus Sorge
um die berufliche Zukunft diskutiert werden. Merke: „Petzen“
bringt nichts und nicht auf jedes „Getuschel“ muss eine Kündigung
folgen.
Beleidigung von Fremden
Kaum zu glauben, aber das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
hat das "Arschloch"-Urteil der 1. Instanz aufgehoben. Worum ging es? Ein
Kraftfahrer, der immer wieder dieselbe Filiale beliefert, weiß, dass die
Einfahrt dort ziemlich eng und die Höhe knapp bemessen ist. Als er an
einem Morgen von einer ihm nicht bekannten Person aufgefordert wird,
nicht in die Einfahrt zu fahren, kommt es zwischen beiden zu verbalen
Auseinandersetzungen. Der Fahrer: "Ich liefere hier sei Jahren und jetzt
aus dem Weg, du Arsch." Auch das Wort "Arschloch" soll mindestens fünf
Mal gefallen sein. Das LAG in Kiel meint nun, der Fahrer habe nicht
erkennen können, wen er vor sich gehabt habe (es handelte sich um einen
Vertreter der Liegenschaft, der sich nicht vorgestellt hatte). Für eine
Beleidigung mache es aber einen Unterschied, "ob ein Arbeitnehmer in
voller Kenntnis der Rolle der betreffenden Person diese beleidigt". Da
es einschlägige Vorfälle nicht gegeben hat, sah das Gericht hier eine
"einmalige Entgleisung" (LAG Schleswig-Holstein v. 08.04.2010 - 4 Sa
474/09). Eine Abmahnung hätte genügt.Freistellung /
Beurlaubung und Anspruch auf Erfolgsprämie
Ein Fall aus der 2. Fußball-Bundesliga führt zur Frage, ob nach
einer (einseitigen) Freistellung, also Beurlaubung eines Trainers auch
die vereinbarte Erfolgsprämie wegfällt. Es ging um den Trainer
des SC Paderborn, der für einen bis 30.06.2010 befristeten
Vertrag neben einer Grundvergütung zwischen 12.000 und 15.000 EUR
monatlich (und einen Dienstwagen) auch Prämien erhalten sollte “für
jeden Meisterschaftspunkt, der während der Zugehörigkeit zur 2.
Fußball-Bundesliga erzielt wird, sowie für den Aufstieg in die 2.
Fußball-Bundesliga”. Insgesamt machte dieser variable Anteil mehr als 25
% des Gesamteinkommens aus. Als der Verein den Trainer freistellte und -
gemäß einer Klausel im Arbeitsvertrag zur Freistellung - nur noch das
Grundgehalt zahlte, kam es zum Prozess. Das Landesarbeitsgericht Hamm
erkannte die Forderung des Trainers an, weil
die Vereinbarung, wonach die Prämien im Fall der Freistellung entfallen
sollte, unwirksam ist. Das Gericht sah einen “unzulässigen einseitigen
Änderungsvorbehalt durch den Verein zulasten des Klägers”. Denn der
Verein konnte den Kläger jederzeit einseitig und ohne Angabe von
Gründen freistellen und so auch über die Prämienzahlungen
disponieren. Hierdurch wurde erheblich in den Kernbereich des
Arbeitsverhältnisses eingegriffen, konnte die Gesamtvergütung doch um
bis 54,5 Prozent gekürzt werden; im Streitfall belief sich die Kürzung
auf 37,2 Prozent. Ein solcher Änderungsvorbehalt überschreitet die vom
Bundesarbeitsgericht anerkannte Grenze von 25 Prozent der
Gesamtvergütung. (Urteil v. 11.10.2011 -
14 Sa 543/11; Revision zugelassen). Das Gericht stellt weiter darauf
ab, dass ein Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs (§ 615
BGB) auch Prämien weiter zu leisten hat, selbst wenn ein neuer Trainer
eingestellt wurde.”Es ist von Gesetzes wegen gerecht und ausgewogen, die
vereinbarte Vergütung trotz Freistellung unabhängig davon zu zahlen, ob
ein anderer Arbeitnehmer für die Funktion nunmehr beschäftigt wird und
zu bezahlen ist.”
Die Entscheidung zeigt, dass bei einseitiger Beurlaubung oder
Freistellung durch den Arbeitgeber nicht in jedem Fall die bestehenden
Zahlungsansprüche verloren sind.
Geschäftsführer und altes Arbeitsverhältnis
Wer zum Geschäftsführer ernannt wird, fällt aus dem
gesetzlichen Kündigungsschutz heraus. Was aber, wenn vorher schon ein
‘normales’ Arbeitsverhältnis bestanden hat, das nicht ausdrücklich
aufgehoben wurde. In einem Fall, der jetzt dem Bundesarbeitsgericht
vorlag, ging es um eine typische Situation. Der Kläger, zuvor als
kaufmännischer Angestellter beschäftigt, wurde 2008 Bereichsleiter (Head
of Corparate Controlling) und in die Geschäftsführung berufen.
Schriftlich wurde hierzu nichts vereinbart. Als der Aufsichtsrat die
Bestellung aus wichtigem Grund widerrief, wurde das
“Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis” gekündigt. Der Geschäftsführer
reichte Klage beim Arbeitsgericht Hamburg ein und meinte, das
ursprüngliche Anstellungsverhältnis würde noch bestehen. Die Gericht
musste zunächst klären, ob überhaupt eine
Klage vor den Arbeitsgerichten möglich ist (Geschäftsführer müssen vor
dem Zivilgericht klagen !). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab
schließlich dem Kläger recht. Um das bisherige Arbeitsverhältnis
aufzuheben, hätte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden müssen
(Schriftformerfordernis nach § 623 BGB). Es genügt nicht, nur einen
schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen (Az.: 10 AZB
32/10). Das BAG stimmte ausdrücklich dem Landesarbeitsgericht Hamburg
zu, dass die Formvorschrift des § 623 BGB, die auch einen Schutz vor
Übereilung enthält und Rechtssicherheit gewährleisten soll, nicht
ausgehöhlt werden dürfe.
Handy - Privatnutzung
Diensthandy
Kann die private Nutzung eines Diensthandys den Job kosten? Mit
dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen zu
befassen.Die Lufthansa-Tochter LSG Sky hatte in einer Überprüfung der
Nutzungszeit von April 2008 bis Januar 2010 festgestellt, dass ca. 60
Angestellte in erheblicher Weise ihr Mobiltelefon zu privaten
Zwecken genutzt hatten. Abmahnungen waren nicht erfolgt, obwohl das
Unternehmen aufgrund der monatlichen Abrechnungen die Möglichkeit gehabt
hätte, die Sachverhalte zu überprüfen. Jetzt kam es zu fristlosen
Kündigungen. Das LAG stellte zunächst fest, dass es sich „an sich“ um
einen wichtigen Kündigungsgrund handelt, wenn eine Störung im Leistungs-
oder Vertrauensbereich in Betracht kommt. Weiter zu prüfen ist (Prognoseprinzip),
ob ein Grund vorliegt, der sich auch künftig nachteilig auf das
Arbeitsverhältnis auswirkt. Schließlich sind noch in einem zweiten
Schritt die Interessen des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers
gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.Bei seiner Prüfung
gelangte das LAG zu dem Schluss, dass die gekündigten Arbeitnehmer unter
anderem auch wegen der langjährigen Duldung durch den Arbeitgeber
irrtümlich davon ausgehen konnten, das Mobiltelefon zu privaten Zwecken
nutzen zu dürfen. Das Gericht verwies darauf, dass der Arbeitgeber
zunächst eine Mahnung hätte aussprechen können (LAG
Hessen, Urt. v. 25.07.2011 – 17 Sa 1739/10). Wenn allerdings die private
Nutzung ein solches Ausmaß annimmt, dass von einer gezielten Schädigung
des Arbeitnehmers gesprochen werden kann, wäre auch eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt
"Hölle
im Büro" ist Kunstfreiheit
Auch vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm hat der Sachbearbeiter
gewonnen, dem wegen seines Buches "Wer die Hölle fürchtet, kennt das
Büro nicht" fristlos gekündigt worden war. Ob ein Roman, den ein
Arbeitnehmer verfasst und an seine Kollegen verkauft, überhaupt einen
Kündigungsgrund darstellen kann, war von den Gerichten zu entscheiden.
Der 51jährige Sachbearbeiter, auch Mitglied des Betriebsrates, hat den
Roman aus der Perspektive eine "Ich-Erzählers" verfasst und sein Umfeld
beschrieben. Es war aber ziemlich schnell klar, wer denn (als
tatsächliche Personen) im Betrieb gemeint war. So schrieb er über den
(fiktiven) Junior-Chef: „Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier,
jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien“.
Der Arbeitgeber, Möbelhersteller mit über 300 Beschäftigten, sah den
Betriebsfrieden gestört. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich
persönlich angegriffen gefühlt. Wie zuvor das Arbeitgericht entschied
jetzt auch das Landesarbeitsgericht am 15.07.11 zugunsten der
Kunstfreiheit und damit des Klägers. "Das Buch sei als Roman und nicht
als Tagebuch anzusehen. Ansätze für eine Übersetzung des Romans in die
Wirklichkeit seien nicht ersichtlich."
Hierarchieebene - Abbau begründet keine
Kündigung
Nur der Hinweis, eine Hierarchieebene
gestrichen zu haben, reicht nicht zur Begründung einer Kündigung aus.
Wie das Bundesarbeitsgericht feststellt, muss der Arbeitgeber dem
Gericht darlegen, ob die Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers
ersatzlos wegfallen sind und wer ggf. die Aufgaben übernehmen soll. Auch
kommt es darauf an, ob auf der niedrigeren Hierarchiestufe entsprechende
Arbeitszeitkapazitäten frei sind. In dem entschiedenen Fall sollte die
Stelle eines Hauswirtschaftsleiters - zuständig für 6 Seniorenstifte -
gestrichen werden, wegen negativer wirtschaftlicher Ergebnisse. Die
Aufgaben sollten dann auf die jeweiligen Küchenleiter der einzelnen
Produktionsküchen verteilt werden. Das BAG dazu: "Zwar ist die
Entscheidung eines Arbeitsgebers, organisatorische Maßnahmen
durchzuführen, die zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen, grds. nicht
auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
Etwas anderes kann aber gelten, wenn Organisationsentscheidung und
Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind. In diesen Fällen
muss der Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine
Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer
auswirkt." Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den
Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Umverteilung der
dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss konkret
geprüft werden, ob diese die Aufgaben zusätzlich übernehmen können. Da
in dem Fall die Küchenleiter keine freien Arbeitszeitkapazität hatten,
wurde dem Kläger recht gegeben (BAG Urteil vom 06.04.2011).
Internetnutzung, privat
Nicht in
jedem Fall ist eine Kündigung wegen Privatnutzung des Internet möglich. Der
Arbeitgeber muss vielmehr nachweisen, dass auch die Arbeitsleistung deshalb
massiv leidet. Dieser Grundsatz geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil
des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 6 Sa 682/09)..
Selbst wenn sich der Mitarbeiter - per schriftlicher Erklärung -
verpflichtet hat, das Internet nur dienstlich zu nutzen, ist dies allein
noch kein Kündigungsgrund. Übrigens: Der Mitarbeiter hatte hauptsächlich nur
seinen Kontostand bei seiner Bank online abgefragt.
Kernzeit verletzt - kein Grund für
eine fristlose Kündigung
Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu Recht feststellt,
rechtfertigt ein Verstoß gegen die Kernarbeitszeit allein noch keine
fristlose Kündigung. Auch hier gilt, der Mitarbeiter muss vor der
Kündigung zuerst abgemahnt werden (Az.: 6 Sa 270/09). In dem Fall hatte
der Mann mehrfach erst nach Beginn der Kernarbeitszeit seine Tätigkeit
aufgenommen. Statt eine Abmahnung auszusprechen, machte der Arbeitgeber
in einem Gespräch deutlich, dass ein korrektes Verhalten erwartet werde.
Als sich das Verhalten des Mitarbeiters nicht änderte, kündigte der
Arbeitgeber fristlos. Das vorangegangene Gespräch werteten die Richter
allerdings als unerheblich. Die "Warnfunktion" einer Abmahnung sei nicht
enthalten gewesen. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.
Krankheit - Kündigung wegen Krankheit
Die Rechtsprechung zu einer möglich Kündigung wegen Krankheit - häufige
Kurzerkrankungen oder langandauernde Krankheit - hat sich in den Jahren
gewandelt. Entscheidend ist heute die Zukunftsprognose, ob also nach
ärztlicher Auffassung in unmittelbarer Zukunft wieder mit der vollen
Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Übrigens muss jeder Arbeitgeber auch
ein sog. "Eingliederungsmanagement" anbieten, sprich: mögliche
Krankheitsursachen im Betrieb erforschen und externe Träger
(Krankenkasse etc.) einbeziehen. Macht er das nicht, kann er sich nicht
darauf berufen, ein anderer Arbeitsplatz käme nicht in Frage (so das
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10.12.2009).
Kündigung Betriebsratsvorsitzender (wegen
3 Schrauben)
Wenn ein früherer Arbeitskollege in den Betrieb kommt
und fragt, ob man ihm drei bestimmte Schrauben "besorgen" könne, ist das
natürlich nicht ungefährlich. In einem Fall aus Bonn war es ausgerechnet
der BR-Vorsitzende, der dem Kollegen die 3 Schrauben im Wert von € 0,28
schenkte.
Natürlich wollte ihm der
Arbeitgeber fristlos kündigen, was bei Betriebsratsmitgliedern
bekanntlich nur mit Zustimmung des Gerichts möglich ist. Das
Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab und meinte, bei einer 30jährigen
Zugehörigkeit ist das Vertrauensverhältnis nicht wegen dieser geringen
Summe unwiederbringlich zerstört. Es ist also genauso wie im Fall "Emmely";
die Interessenabwägung ist hier zu Gunsten des Arbeitnehmers
ausgegangen, auch wenn es - jedenfalls in diesem Fall - natürlich
Diebstahl war.
(ArbG Bonn 21.10.2010, 1 BV 47/10)
Kündigungsschreiben - Übergabe an Ehegatten
Auch an den Ehegatten kann eine Kündigung
zugestellt werden und gilt als empfangen. Das hat jetzt das
Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem am letzten Tag
einer möglichen Kündigung das Kündigungsschreiben nicht der
Beschäftigten, sondern deren Ehegatten per Boten - an dessen
Arbeitsplatz (!) - zugestellt wurde. Der Ehemann ließ das Schreiben
allerdings liegen und reichte es erst am nächsten Tag an seine Frau
weiter. Das Gericht sah hier den Ehegatten als "Empfangsboten" an, weil
zu erwarten war, dass er "unter normalen Umständen" nach Rückkehr in die
gemeinsame Wohnung das Schreiben an seine Ehefrau weiterleitet (Urteil
v. 09. Juni 2011 - 6 AZR 687/09). Die Entscheidung ist unverständlich,
weil es ein allgemeiner Grundsatz im Zivilrecht ist, dass
empfangsbedürftige Erklärungen eben dem richtigen Empfänger zu
übermitteln sind. Wahrscheinlich war das Gericht nicht von der "Story"
überzeugt.
Kündigungsfrist und Klagfrist
Nach einem aktuellen Urteil des
Bundesarbeitsgerichts muss auch gegen eine falsche Kündigungsfrist
innerhalb der Klagfrist von 3 Wochen (nach Erhalt der
Kündigung) vorgegangen werden.
Ein Tankwart aus Mecklenburg-Vorpommern, der tatsächlich eine
Kündigungsfrist von 5 Monaten (statt nur 3) hatte, erhielt deshalb keinen weiteren
Lohn (BAG v. 22.04.2010).
Leidensgereichter
Arbeitsplatz statt Kündigung
Stellt der Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur
Verfügung, kann dies zu Ansprüchen auf
Schadenersatz führen. Das hat
das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung vom 19.05.2010
(Az.: 5 AZR 162/09) festgestellt, in der es um einen Bahn-Mitarbeiter
ging, der seine Tätigkeit als Sicherungsposten mangels Bahntauglichkeit
nicht mehr ausüben konnte.
Das Gericht stellte zunächst fest, nach § 241 Abs. 2 BGB "ist jede
Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies
dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks." Im Arbeitsleben
gehört dazu:
- die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen,
- Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und
- dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen.
Zusätzlich stellt sich die Frage, wann gekündigt werden kann. Die
Antwort des BAG: Erst wenn feststeht, dass auch die Beschäftigung auf
einem anderen Arbeitsplatz unmöglich ist, kann gekündigt werden. Ein
praktisches Problem ist allerdings, welche
Arbeitsleistung der/die Betroffene anbieten soll. Es ist darauf zu
achten - möglichst mit anwaltlicher Hilfe - nicht auf Beschäftigung auf
dem alten Arbeitsplatz zu bestehen, wenn dieser gesundheitlich eben
nicht mehr in Frage kommt.
Maßregelung verboten
(neue Arbeitsschuhe verlangt)
Einen
interessanten Fall musste das
Arbeitsgericht Hamburg
verhandeln. Ein Packer im Hafen verlangte bei seinem Vorgesetzten neue
Arbeitsschuhe, die alten waren aufgebraucht. Beide stritten sich nun
darum, ob die Schuhe vielleicht bei einem privaten Einsatz kaputt
gegangen waren (Aufbau Gartenhaus beim Schwiegersohn des Vorgesetzten
!). Jedenfalls meinte der Chef: neue Schuhe gibt’s nur alle zwei Jahre,
was der Packer als Scherz auffasste und immer wieder nachhakte.
Schließlich hieß es: “Verlassen Sie mein Büro, ich will sie hier nicht
mehr sehen” und ein paar Tage später kam die Kündigung. Das
Arbeitsgericht gab dem Packer recht (Urteil v. 31.08.2010 - 19 Ca
215/10) und verwies auf das Maßregelungsverbot: Niemand darf
benachteiligt werden, wenn er seine Rechte wahrnimmt (§ 612a BGB). Zwar
versuchte der Arbeitgeber noch, andere (betriebliche) Gründe für die
Kündigung zu behauptet. Das überzeugt das Gericht allerdings nicht. Vor
allem war für das Gericht der Anscheinsbeweis wichtig. Danach reicht es,
wenn der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die einen Schluss auf eine
Benachteiligung wahrscheinlich machen und ein enger zeitlicher
Zusammenhang besteht. Und ein solcher Nachteil ist natürlich erst recht
eine Kündigung.
Probezeitkündigung und Diskriminierung
Das
Landesarbeitsgericht Bremen hat sich vorgewagt: Auch bei einer
Probezeit-Kündigung kann es zu einer Entschädigung bei Verstoß gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kommen. Das AGG verbietet
Diskriminierungen u.a. aus Gründen der „Rasse“ und der ethnischen
Herkunft. Dementsprechend sind durch das AGG auch Benachteiligungen
wegen dieser Merkmale verboten (§ 1 AGG). Dem Gericht lag jetzt der Fall
der Probezeitkündigung einer Frau mit russischem Akzent vor. In einem
Gespräch des Geschäftsführers mit ihr sollen die Worte gefallen sein,
die Kunden würden sich wegen des russischen Akzentes “erschrecken”
und würden denken: „Was für ein Scheiß-Laden, in
welchem nur Ausländer beschäftigt werden.“ (Das Arbeitsgericht hatte
dazu Zeugen gehört und ging davon aus, dass solche Äußerungen gefallen
sind.) Das LAG hatte zu bewerten, wie die verschiedenen Regelungen
des AGG in Verbindung stehen. Da nach dem AGG auch diskriminierende
„Entlassungsbedingungen“ verboten sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), kam das
LAG zu dem Ergebnis, eine Geldentschädigung von EUR 5.400 ( = 3
Monatsgehälter) zuzusprechen (LAG Bremen v. 29.06.2010, 1 Sa 29/10).
Prozess gewonnen - und
dann?
Ein Arbeitnehmer, der
erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt hat, muss seine Arbeit erst
dann wieder aufnehmen, wenn der Arbeitgeber ihn hierzu auffordert und
nicht mehr an der Kündigung festhält. Klingt erst einmal logisch, ist
aber ein praktisches Problem. Oft wird noch weiter um die Abfindung
gestritten und es ist unklar, ob der Arbeitnehmer arbeiten soll oder
nicht. Dazu gab es jetzt folgenden Streit vor dem Landesarbeitsgericht
Berlin: Der Klägerin wurde im März 2007 von der beklagten Firma
gekündigt. Die Klage vor dem Arbeitsgericht hatte Erfolg. Die Firma
wollte aber keine Abfindung zahlen und erklärte, dann müsse die Klägerin
eben wieder arbeiten kommen. Die Klägerin wurde krank und erschien nach
einigen Tagen, angeblich zu spät zur Arbeit, weshalb eine Abmahnung
folgte. Die Klägerin hielt diese für unberechtigt und klagte auf
Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Auch diese Klage hatte
sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg. Das Gericht:
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur dann zur
Aufnahme der Arbeit verpflichtet sind, wenn a) der Arbeitgeber ihnen den
Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als
Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags anzunehmen, b) oder die
Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben. Bei der
Arbeitsaufforderung darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht
aufrechterhalten.
(LAG Berlin-Brandenburg 5.11.2009, 26 Sa
1840/09)
Schwerbehinderung verschwiegen - kein
Rauswurf
Eine Schwerbehinderung zu verschweigen, muss nicht den
Job kosten. Zwar sollte man bei einer Bewerbung die Wahrheit sagen, aber
was, wenn sich diese als Einstiegshürde erweist? Eine solche Frage hatte
jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Eine
Außendienstmitarbeiterin, die bei einem großen Software-unternehmen
arbeitete, hatte im Einstellungsbogen die Frage nach einer
Schwerbehinderung verneint. Als ihr später die betriebsbedingte
Kündigung angedroht und eine Abfindung angeboten wurde, informierte sie
das Unternehmen über die anerkannte Schwerbehinderung. Das Unternehmen
sah sich getäuscht und griff zur Möglichkeit der Anfechtung des
Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Das BAG - wie auch die
Vor-gerichte - sah die Täuschung nicht als ursächlich an. Immerhin hatte
das Unternehmen erklärt, die Klägerin auch bei bekannter
Schwerbehinderung eingestellt zu haben, um die Schwerbehindertenquote zu
erfüllen (Urteil v. 07.07.2011 - 2 AZR 396/10). Diese
Entscheidung hilft bei der umstrittenen Frage, ob sich ein Arbeitgeber
nach Inkrafttreten des § 81 Abs. 2 SGB IX und des AGG überhaupt
noch über das Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf.
Demnächst soll das Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz hier auch endgültige
Klarheit schaffen.
Selbst
kündigen?
Will ein Arbeitnehmer selbst kündigen, stellt sich immer die Frage nach
der richtigen Frist. Bei einer solchen "Eigenkündigung" können andere
Fristen gelten, als bei der Kündigung durch den Arbeitgeber.
Entscheidend ist die Formulierung im Arbeitsvertrag. Wenn es dort heißt,
"das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit der gesetzlichen Frist
gekündigt werden", gelten die längeren Fristen auch für den
Arbeitnehmer. Es darf eben nur für die Arbeitnehmerkündigung keine
längere Frist vorgesehen werden, als die für den Arbeitgeber geltende (§
622 Abs. 6.BGB). Vorsicht ist auch geboten, wenn spezielle Fristen nach
einem Tarifvertrag gelten. Hier ist die jeweils abweichende Frist
(abweichend von § 622) häufig auch einzelvertraglich vereinbart. Dann
gelten die längeren Fristen auch bei der Eigenkündigung. Erfahrungsgemäß
ist also die "richtige" Kündigungsfrist oft nicht einfach zu erkennen.
Hier sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Auch wenn an
eine "fristlose" Eigenkündigung gedacht wird, wird es ohne anwaltliche
Hilfe nicht funktionieren.
Keine Sperrfrist für neue Lebensgemeinschaft
Eine Verkäuferin aus Heidenheim kündigte ihr
Arbeitsverhältnis, um zusammen mit ihrer 14jährigen Tochter eine neue
Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten in Gladbeck einzugehen. So weit,
so gut. Das Problem war natürlich die anschließende Arbeitslosmeldung in
Gladbeck und eine Arbeitsagentur, die einen solchen Grund für die
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren wollte. Nach
Widerspruch und Klage ging der Fall schließlich zum Bundessozialgericht.
Dieses entschied zu Gunsten der Verkäuferin.
(Urt. v. 17.10.2007 – Az.: B
11a/7a AL 52/06 R). Die “Herstellung einer auf Dauer angelegten
Erziehungsgemeinschaft” stellt einen wichtigen Grund
dar, so die Richter, auch dann, wenn ein konkreter Hochzeitstermin noch
nicht absehbar war. Für die obersten Richter in Kassel war ausreichend,
dass “bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein
einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat”.
Als “wichtiger Grund” sei außerdem anzusehen, durch den Umzug zum
Verlobten eine bessere Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des
Kindes” zu gewährleisten. Ausdrücklich hingewiesen wurde auch auf eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei die Mutter in
ihrer Entscheidung geschützt, wie sie die Verantwortung für die
Erziehung des Kindes gewährleisten will.
Verdacht einer Straftat reicht nicht zur Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer bei Empfang von Kundengeldern keine
Quittung ausstellt, ist nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte jetzt den Fall
zu entscheiden, in dem ein ‘Verwieger’ an der Rampe eines
Abfallwirtschaftsunternehmens nicht, wie vom Arbeitgeber behauptet, eine
Quittung ausgestellt hatte für angenommene EUR 14,99. Das Unternehmen
wertete das als Verdacht auf Unterschlagung und sprach eine fristlose
Kündigung aus. Der Mann, immerhin schon seit 1997 beschäftigt, bestritt
den Vorwurf und wies darauf hin, dass mit der Spätschicht keine
Kassenübergabe stattgefunden habe und auch das Buchungssystem
störanfällig war. Es ließ sich also nicht aufklären, ob hier wirklich
Geld unterschlagen oder nur keine Quittung ausgestellt worden war.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht, weil
eine Unterschlagung nicht hinreichend bewiesen werden konnte (LAG
Düsseldorf v. 17.01.2012 - 17 Sa 252/11).
Video Beweis unzulässig (Die wundersame
Bier-Vermehrung)
Ein Düsseldorfer Wirt ertappte zwei "Köbesse" (Kellner), als
sie die Gläser nicht korrekt zapften. Das Duo schaffte es, aus 100 Liter
Alt nicht nur 400, sondern bis zu 440 0,25-l-Gläser zu "füllen".
Gegenüber dem Wirt rechneten sie nur die 400 Gläser ab, die Einnahmen
für die weiteren 40 Gläser gingen in ihre Tasche. Beim Prozess vor dem
Arbeitsgericht zog das Beweis-Video jedoch nicht: Der Wirt muss die
beiden wieder einstellen.
Der Düsseldorfer Gastronom hatte zum Prozess eine DVD mitgebracht.
Aus dem Messinghahn fließt das Alt, aber wer genau hinschaut, der sieht:
Die Gläser sind nicht ganz voll. Aber die Beweislage war schwierig und
ein nicht ganz volles Bierglas lässt sich als Beweismittel schlecht
aufheben. Also kam der clevere Wirt auf eine naheliegende Idee und
beschloss, den betrügerischen Vorgang aufzuzeichnen. Heimlich ließ er
von Fachleuten eine Kamera installieren. Sie war so angebracht, dass sie
exakt den Bereich des Zapfhahns und des dort arbeitenden Zapfers im
Visier hatte. Keiner der Mitarbeiter wusste von den heimlichen
Aufnahmen. Der Wirt prüfte den gesamten Film und kam zu der Erkenntnis,
dass die beiden eine Art wundersame Biervermehrung schafften: Aus 100
Liter Alt machten sie locker 110 Liter, indem sie die Gläser nicht
korrekt bis zum Eichstrich füllten, aber als voll verkauften. Geschädigt
wurde also nur der Gast, der ein volles Glas bezahlte, aber nur ein
teilweise gefülltes bekam. (aus: RP online) Das Arbeitsgericht machte
deutlich, dass "nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von
Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer" eine
heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber rechtfertigt. "Erst
dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer
Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine
bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender
Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in
Betracht." (Az.: 9 BV 183/10).
Zugang einer Kündigung nicht nach 16.00 Uhr
Wird ein Brief erst um 16.00 Uhr
in den Briefkasten des Adressaten geworfen, so geht er erst am nächsten
Werktag zu. Es geht hier - wie die Juristen sagen - um die allgemeine
Verkehrsanschauung, nach der mit Leerung des Briefkastens nach 16.00 Uhr
nicht mehr gerechnet werden kann. Wie der Bundesgerichtshof hat jetzt
auch das Landesarbeitsgericht Köln zugunsten eines Arbeitnehmers
entschieden, der sich gegen eine Kündigung wandte, die ein Bote seiner
Arbeitgeberin erst nach 16.00 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen
hatte. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Gepflogenheiten am Wohnort
des betroffenen Adressaten abgestellt, also darauf, was “verkehrsüblich”
ist. So kann etwa in Großstädten wie Hamburg oder Berlin immer davon
ausgegangen werden, dass die Post bis 14.00 Uhr zugestellt wird. Auch
das Landesarbeitsgericht in München ging davon aus, dass ein Einwurf in
den Briefkasten um 15.40 Uhr nicht als Zugang am selben Tag gilt.
Übrigens: Auch einem Boten, der klingelt um eine Kündigung zu
überreichen, muss nicht geöffnet werden. Selbst Gerichte gehen davon
aus, dass ein solches Klingeln eben auch “überhört” werden kann.
Jedenfalls gilt dies nicht als “treuwidrige Vereitelung des Zugangs”.
Übrigens: Der gesetzliche Kündigungsschutz setzt nach
sechs Monaten Zugehörigkeit ein (falls keine Befristung vorliegt). Eine
Probezeit zu verlängern, hat also nichts mit dem Schutz vor einer
Kündigung zu tun. Auch solche Kündigungen können vom Arbeitsgericht
überprüft werden. |
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