Rechtsprechung zum Kündigungsschutz

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Rechtsprechung
                                                       

Wir beobachten selbstverständlich die laufende Entwicklung im Kündigungsrecht. Gerade das Arbeitsrecht ist gekennzeichnet durch eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen, die oft über den Einzelfall hinaus von Interesse sind.

Jeweils aktuelle Entscheidungen nehmen wir hier in einer Kurzkommentierung auf - alphabetisch geordnet nach den Kündigungsgründen.

... zuerst eine Abmahnung (Der Fall "Emmely" und die Folgen)
Der Fall hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Kann einer Kassiererin nach 30 Jahren Zugehörigkeit gekündigt werden, weil sie Pfandbons im Wert von € 1,30 unterschlagen haben soll? Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht der Klägerin Recht gegeben. Natürlich liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor (Störung Vertrauensverhältnis). Auch eine ungeschickte und widersprüchliche Verteidigung im Prozess war nicht hilfreich. Schlussendlich war aber abzuwägen - der vergleichsweise geringfügige Schaden und die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufende Beschäftigung. Deshalb hätte eine Abmahnung genügt. (Urteil vom 10.06.2010)

Abmahnung statt Kündigung - oder beides?
Entschließt sich ein Arbeitgeber, bei einem Fehlverhalten eine Abmahnung auszusprechen, kann er aus dem selben Grund nicht kündigen. Eigentlich eine ‘Binsenweißheit’, wenn man sich das Prinzip “gelbe” Karte und “rote” Karte vor Augen hält. Trotzdem kommt es vor, dass Arbeitgeber zu beiden Mitteln greifen. In einem Fall, der jetzt dem Landesarbeitsgericht Berlin vorlag, ging es - zeitversetzt - um beides. Auf dem Schreibtisch einer Justizangestellte, für strafrechtliche Ermittlungsverfahren zuständig, landete ausgerechnet ein Durchsuchungsbeschluss gegen den Sohn einer Arbeitskollegin. Sofort “schwatze” sie dies im Haus herum und als der Arbeitgeber dies erfuhr, sprach er eine Abmahnung aus. Aber nicht nur das. Gegen die Angestellte wurde auch ein Strafverfahren eingeleitet und als sie zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung - wegen ihrer Pflichtverstöße - verurteilt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das wollte die Angestellte natürlich nicht akzeptieren und zog vor das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Berlin gab ihr recht (Urteil vom 28.04.2011, Az.: 25 Sa 2684/10). Weil ihr Fehlverhalten schon abgemahnt worden war, hatte der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Dann kann er allerdings auch ‘die selbe Geschichte’ nicht zur Kündigung heranziehen. Allerdings gab das LAG auch den Hinweis, dass die Weitergabe dieser Information sogar für eine Kündigung gereicht hätte.

Vorrang einer Änderungskündigung
Eine ordentliche Beendigungskündigung ist ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen
weiterzubeschäftigen. Hier gilt es, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (zB offensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung ausspricht. (BAG v. 21.04.2005 - 2 AZR 132/04)

Änderungen der Arbeitsinhalte
Kommt es dazu, dass der Arbeitgeber die bisherigen Aufgaben und Anforderungen ändern will, kann dies möglicherweise zu einer Kündigung führen. Das Bundesarbeitsgericht meint hierzu stets: "Grundsätzlich unterliegt es der freien unternehmerischen Entscheidung das Anforderungsprofil für einen eingerichteten Arbeitsplatz festzulegen, also zu bestimmen, welche Voraussetzungen für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderlich sind." Entscheidend ist allerdings, ob auch die bisher verrichtete Arbeit wegfällt. Ist dies nicht der Fall, besteht kein betriebliches Erfordernis, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Wie auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg feststellt (Urteil v. 26.02.2004), gilt der Grundsatz der "Kündigung als letztes Mittel", also soweit wie möglich den bisherigen Arbeitsplatzinhaber weiter zu beschäftigen.
Merke: Die "Kündigung als letztes Mittel'" (Ultima-Ratio-Prinzip) gilt allgemein im Kündigungsschutzrecht)

 

Akku aufladen
Auch das gibt es: Einem 41jährigen Computer-Fachmann wurde gekündigt, weil er für 1 1/2 Stunden im Büro einen Akku für seinen Elektroroller aufgeladen hat - Kosten 1,8 Cent (nicht EURO). Schon das Arbeitsgericht Siegen war nicht von einem solchen "Kündigungsgrund" überzeugt, auch das Landesarbeitsgericht in Hamm (Az. 16 Sa 260/10) wies die Berufung zurück. "Ein geringerer Schaden sei kaum vorstellbar", so die Richter. Zudem habe der Arbeitgeber das Aufladen bei anderen auch geduldet. Der Familienvater, seit 19 Jahre ohne Beanstandungen beschäftigt, will trotz des Zwists in der Firma bleiben.

Alter hat Vorrang bei Sozialauswahl
Immer wieder kommt es zu Streitfällen, ob bei einer Sozialauswahl das Lebensalter Vorrang hat vor anderen Auswahlkriterien. In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ging es um die konkrete Abwägung: Ist ein 53jähriger Arbeitnehmer ohne Kinder schutzwürdiger als ein 35 Jahre alter Kollege mit Kindern. Das Gericht: “Die im Rahmen der Sozialauswahl zu beachtenden Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung), sind zwar grundsätzlich gleichrangig. Wenn aber ein Arbeitnehmer altersbedingt denkbar schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, ist das Lebensalter regelmäßig höher zu bewerten als Unterhaltspflichten. In diesem Fall ist daher die Kündigung eines deutlich jüngeren Arbeitnehmers auch dann angezeigt, wenn dieser gegenüber Kindern unterhaltspflichtig ist.” Das Gericht meinte, der einem Arbeitgeber eingeräumte Ermessensspielraum dürfe nicht dazu führen, dass das Gebot der sozialen Auswahl gänzlich unterlaufen und praktisch jede Auswahlentscheidung akzeptabel wird. Im konkreten Fall habe der Kläger mit 53 Jahren die schlechtestmöglichen  Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sein Kollege sei dagegen mit seinen 35 Jahren, seiner guten Qualifikation und seiner Berufserfahrung als Führungskraft in einem geradezu optimalen Alter, um eine neue Anstellung zu finden. (LAG Köln 18.2.2011, 4 Sa 1122/10).

Auftragsmangel (... der Kunde Z. ist weggefallen)
Ist nicht mehr genügend Arbeit vorhanden, kann gekündigt werden ... möchte man meinen. Tatsächlich ist die Rechtslage oft komplizierter. Ein Beispiel: Ein Fahrer, immer für den Kunden Z. (der abgesprungen ist)  eingesetzt, wehrt sich gegen die Kündigung, denn er könne ja auch für die Kunden X. oder Y. fahren. Das Gericht - in diesem Fall das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 23.10.2008) - meint zu Recht, die Firma hätte "als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung, dem Kläger kraft ihres Direktionsrechts einen freien Arbeitsplatz als Fahrer für ihre anderen Kunden zuweisen müssen". Wohlgemerkt: Es hätte noch nicht einmal einer Änderungskündigung bedurft, weil eben nach Vertrag diesem Kläger auch andere zumutbare Arbeiten hätten übertragen werden können.

Beleidigung im vertraulichen Gespräch - kein Kündigungsgrund
Zwar kann eine wahrheitswidrige Behauptung oder grobe Beleidigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Vertrauliche Äußerungen gehören aber - so das Bundesarbeitsgericht - in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wenn andere, hier die Kollegen, diese Vertraulichkeit aufheben, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten der Klägerin. Jedes Gespräch steht schließlich unter der Annahme, dass die Bemerkungen den Kreis der Gesprächspartner nicht verlassen. Auch über eine bevorstehende Firmenübernahme kann aus Sorge um die berufliche Zukunft diskutiert werden. Merke: „Petzen“ bringt nichts und nicht auf jedes „Getuschel“ muss eine Kündigung folgen.
 
Beleidigung von Fremden
Kaum zu glauben, aber das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat das "Arschloch"-Urteil der 1. Instanz aufgehoben. Worum ging es? Ein Kraftfahrer, der immer wieder dieselbe Filiale beliefert, weiß, dass die Einfahrt dort ziemlich eng und die Höhe knapp bemessen ist. Als er an einem Morgen von einer ihm nicht bekannten Person aufgefordert wird, nicht in die Einfahrt zu fahren, kommt es zwischen beiden zu verbalen Auseinandersetzungen. Der Fahrer: "Ich liefere hier sei Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch." Auch das Wort "Arschloch" soll mindestens fünf Mal gefallen sein. Das LAG in Kiel meint nun, der Fahrer habe nicht erkennen können, wen er vor sich gehabt habe (es handelte sich um einen Vertreter der Liegenschaft, der sich nicht vorgestellt hatte). Für eine Beleidigung mache es aber einen Unterschied, "ob ein Arbeitnehmer in voller Kenntnis der Rolle der betreffenden Person diese beleidigt". Da es einschlägige Vorfälle nicht gegeben hat, sah das Gericht hier eine "einmalige Entgleisung" (LAG Schleswig-Holstein v. 08.04.2010 - 4 Sa 474/09). Eine Abmahnung hätte genügt.

Freistellung / Beurlaubung und Anspruch auf Erfolgsprämie
Ein Fall aus der 2. Fußball-Bundesliga führt zur Frage, ob nach einer (einseitigen) Freistellung, also Beurlaubung eines Trainers auch die vereinbarte Erfolgsprämie wegfällt. Es ging um den Trainer des SC Paderborn, der für einen bis 30.06.2010 befristeten Vertrag neben einer Grundvergütung zwischen 12.000 und 15.000 EUR monatlich (und einen Dienstwagen) auch Prämien erhalten sollte “für jeden Meisterschaftspunkt, der während der Zugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird, sowie für den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga”. Insgesamt machte dieser variable Anteil mehr als 25 % des Gesamteinkommens aus. Als der Verein den Trainer freistellte und - gemäß einer Klausel im Arbeitsvertrag zur Freistellung - nur noch das Grundgehalt zahlte, kam es zum Prozess. Das Landesarbeitsgericht Hamm erkannte die Forderung des Trainers an, weil die Vereinbarung, wonach die Prämien im Fall der Freistellung entfallen sollte, unwirksam ist. Das Gericht sah einen “unzulässigen einseitigen Änderungsvorbehalt durch den Verein zulasten des Klägers”. Denn der Verein konnte den Kläger jederzeit einseitig und ohne Angabe von Gründen freistellen und so auch über die Prämienzahlungen disponieren. Hierdurch wurde erheblich in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen, konnte die Gesamtvergütung doch um bis 54,5 Prozent gekürzt werden; im Streitfall belief sich die Kürzung auf 37,2 Prozent. Ein solcher Änderungsvorbehalt überschreitet die vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Grenze von 25 Prozent der Gesamtvergütung. (Urteil v. 11.10.2011 - 14 Sa 543/11; Revision zugelassen). Das Gericht stellt weiter darauf ab, dass ein Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) auch Prämien weiter zu leisten hat, selbst wenn ein neuer Trainer eingestellt wurde.”Es ist von Gesetzes wegen gerecht und ausgewogen, die vereinbarte Vergütung trotz Freistellung unabhängig davon zu zahlen, ob ein anderer Arbeitnehmer für die Funktion nunmehr beschäftigt wird und zu bezahlen ist.”
Die Entscheidung zeigt, dass bei einseitiger Beurlaubung oder Freistellung durch den Arbeitgeber nicht in jedem Fall die bestehenden Zahlungsansprüche verloren sind.

Geschäftsführer und altes Arbeitsverhältnis
Wer zum Geschäftsführer ernannt wird, fällt aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz heraus. Was aber, wenn vorher schon ein ‘normales’ Arbeitsverhältnis bestanden hat, das nicht ausdrücklich aufgehoben wurde. In einem Fall, der jetzt dem Bundesarbeitsgericht vorlag, ging es um eine typische Situation. Der Kläger, zuvor als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, wurde 2008 Bereichsleiter (Head of Corparate Controlling) und in die Geschäftsführung berufen. Schriftlich wurde hierzu nichts vereinbart. Als der Aufsichtsrat die Bestellung aus wichtigem Grund widerrief, wurde das “Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis” gekündigt. Der Geschäftsführer reichte Klage beim Arbeitsgericht Hamburg ein und meinte, das ursprüngliche Anstellungsverhältnis würde noch bestehen. Die Gericht musste zunächst klären, ob überhaupt eine Klage vor den Arbeitsgerichten möglich ist (Geschäftsführer müssen vor dem Zivilgericht klagen !). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab schließlich dem Kläger recht. Um das bisherige Arbeitsverhältnis aufzuheben, hätte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden müssen (Schriftformerfordernis nach § 623 BGB). Es genügt nicht, nur einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen (Az.: 10 AZB 32/10). Das BAG stimmte ausdrücklich dem Landesarbeitsgericht Hamburg zu, dass die Formvorschrift des § 623 BGB, die auch einen Schutz vor Übereilung enthält und Rechtssicherheit gewährleisten soll, nicht ausgehöhlt werden dürfe.

Handy - Privatnutzung Diensthandy
Kann die private Nutzung eines Diensthandys den Job kosten? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen zu befassen.Die Lufthansa-Tochter LSG Sky hatte in einer Überprüfung der Nutzungszeit von April 2008 bis Januar 2010 festgestellt, dass ca. 60 Angestellte in erheblicher Weise ihr Mobiltelefon zu privaten Zwecken genutzt hatten. Abmahnungen waren nicht erfolgt, obwohl das Unternehmen aufgrund der monatlichen Abrechnungen die Möglichkeit gehabt hätte, die Sachverhalte zu überprüfen. Jetzt kam es zu fristlosen Kündigungen. Das LAG stellte zunächst fest, dass es sich „an sich“ um einen wichtigen Kündigungsgrund handelt, wenn eine Störung im Leistungs- oder Vertrauensbereich in Betracht kommt. Weiter zu prüfen ist (Prognoseprinzip), ob ein Grund vorliegt, der sich auch künftig nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Schließlich sind noch in einem zweiten Schritt die Interessen des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.Bei seiner Prüfung gelangte das LAG zu dem Schluss, dass die gekündigten Arbeitnehmer unter anderem auch wegen der langjährigen Duldung durch den Arbeitgeber irrtümlich davon ausgehen konnten, das Mobiltelefon zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen. Das Gericht verwies darauf, dass der Arbeitgeber zunächst eine Mahnung hätte aussprechen können (LAG Hessen, Urt. v. 25.07.2011 – 17 Sa 1739/10). Wenn allerdings die private Nutzung ein solches Ausmaß annimmt, dass von einer gezielten Schädigung des Arbeitnehmers gesprochen werden kann, wäre auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt

"Hölle im Büro" ist Kunstfreiheit
Auch vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm hat der Sachbearbeiter gewonnen, dem wegen seines Buches "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" fristlos gekündigt worden war. Ob ein Roman, den ein Arbeitnehmer verfasst und an seine Kollegen verkauft, überhaupt einen Kündigungsgrund darstellen kann, war von den Gerichten zu entscheiden. Der 51jährige Sachbearbeiter, auch Mitglied des Betriebsrates, hat den Roman aus der Perspektive eine "Ich-Erzählers" verfasst und sein Umfeld beschrieben. Es war aber ziemlich schnell klar, wer denn (als tatsächliche Personen) im Betrieb gemeint war. So schrieb er über den (fiktiven) Junior-Chef: „Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien“. Der Arbeitgeber, Möbelhersteller mit über 300 Beschäftigten, sah den Betriebsfrieden gestört. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich persönlich angegriffen gefühlt. Wie zuvor das Arbeitgericht entschied jetzt auch das Landesarbeitsgericht am 15.07.11 zugunsten der Kunstfreiheit und damit des Klägers. "Das Buch sei als Roman und nicht als Tagebuch anzusehen. Ansätze für eine Übersetzung des Romans in die Wirklichkeit seien nicht ersichtlich."  

Hierarchieebene - Abbau begründet keine Kündigung
Nur der Hinweis, eine Hierarchieebene gestrichen zu haben, reicht nicht zur Begründung einer Kündigung aus. Wie das Bundesarbeitsgericht feststellt, muss der Arbeitgeber dem Gericht darlegen, ob die Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers ersatzlos wegfallen sind und wer ggf. die Aufgaben übernehmen soll. Auch kommt es darauf an, ob auf der niedrigeren Hierarchiestufe entsprechende Arbeitszeitkapazitäten frei sind. In dem entschiedenen Fall sollte die Stelle eines Hauswirtschaftsleiters - zuständig für 6 Seniorenstifte - gestrichen werden, wegen negativer wirtschaftlicher Ergebnisse. Die Aufgaben sollten dann auf die jeweiligen Küchenleiter der einzelnen Produktionsküchen verteilt werden. Das BAG dazu: "Zwar ist die Entscheidung eines Arbeitsgebers, organisatorische Maßnahmen durchzuführen, die zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen, grds. nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt." Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss konkret geprüft werden, ob diese die Aufgaben zusätzlich übernehmen können. Da in dem Fall die Küchenleiter keine freien Arbeitszeitkapazität hatten, wurde dem Kläger recht gegeben (BAG Urteil vom 06.04.2011).


Internetnutzung, privat

Nicht in jedem Fall ist eine Kündigung wegen Privatnutzung des Internet möglich. Der Arbeitgeber muss vielmehr nachweisen, dass auch die Arbeitsleistung deshalb massiv leidet. Dieser Grundsatz geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 6 Sa 682/09).. Selbst wenn sich der Mitarbeiter - per schriftlicher Erklärung - verpflichtet hat, das Internet nur dienstlich zu nutzen, ist dies allein noch kein Kündigungsgrund. Übrigens: Der Mitarbeiter hatte hauptsächlich nur seinen Kontostand bei seiner Bank online abgefragt.

Kernzeit verletzt - kein Grund für eine fristlose Kündigung
Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu Recht feststellt, rechtfertigt ein Verstoß gegen die Kernarbeitszeit allein noch keine fristlose Kündigung. Auch hier gilt, der Mitarbeiter muss vor der Kündigung zuerst abgemahnt werden (Az.: 6 Sa 270/09). In dem Fall hatte der Mann mehrfach erst nach Beginn der Kernarbeitszeit seine Tätigkeit aufgenommen. Statt eine Abmahnung auszusprechen, machte der Arbeitgeber in einem Gespräch deutlich, dass ein korrektes Verhalten erwartet werde. Als sich das Verhalten des Mitarbeiters nicht änderte, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das vorangegangene Gespräch werteten die Richter allerdings als unerheblich. Die "Warnfunktion" einer Abmahnung sei nicht enthalten gewesen. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.

Krankheit - Kündigung wegen Krankheit
Die Rechtsprechung zu einer möglich Kündigung wegen Krankheit - häufige Kurzerkrankungen oder langandauernde Krankheit - hat sich in den Jahren gewandelt. Entscheidend ist heute die Zukunftsprognose, ob also nach ärztlicher Auffassung in unmittelbarer Zukunft wieder mit der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Übrigens muss jeder Arbeitgeber auch ein sog. "Eingliederungsmanagement" anbieten, sprich: mögliche Krankheitsursachen im Betrieb erforschen und externe Träger (Krankenkasse etc.) einbeziehen. Macht er das nicht, kann er sich nicht darauf berufen, ein anderer Arbeitsplatz käme nicht in Frage (so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10.12.2009).


Kündigung Betriebsratsvorsitzender (wegen 3 Schrauben)
Wenn ein früherer Arbeitskollege in den Betrieb kommt und fragt, ob man ihm drei bestimmte Schrauben "besorgen" könne, ist das natürlich nicht ungefährlich. In einem Fall aus Bonn war es ausgerechnet der BR-Vorsitzende, der dem Kollegen die 3 Schrauben im Wert von € 0,28 schenkte. Natürlich wollte ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen, was bei Betriebsratsmitgliedern bekanntlich nur mit Zustimmung des Gerichts möglich ist. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab und meinte, bei einer 30jährigen Zugehörigkeit ist das Vertrauensverhältnis nicht wegen dieser geringen Summe unwiederbringlich zerstört. Es ist also genauso wie im Fall "Emmely"; die Interessenabwägung ist hier zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgegangen, auch wenn es - jedenfalls in diesem Fall - natürlich Diebstahl war. (ArbG Bonn 21.10.2010, 1 BV 47/10)

Kündigungsschreiben - Übergabe an Ehegatten
Auch an den Ehegatten kann eine Kündigung zugestellt werden und gilt als empfangen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem am letzten Tag einer möglichen Kündigung das Kündigungsschreiben nicht der Beschäftigten, sondern deren Ehegatten per Boten - an dessen Arbeitsplatz (!) - zugestellt wurde. Der Ehemann ließ das Schreiben allerdings liegen und reichte es erst am nächsten Tag an seine Frau weiter. Das Gericht sah hier den Ehegatten als "Empfangsboten" an, weil zu erwarten war, dass er "unter normalen Umständen" nach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung das Schreiben an seine Ehefrau weiterleitet (Urteil v. 09. Juni 2011 - 6 AZR 687/09). Die Entscheidung ist unverständlich, weil es ein allgemeiner Grundsatz im Zivilrecht ist, dass empfangsbedürftige Erklärungen eben dem richtigen Empfänger zu übermitteln sind. Wahrscheinlich war das Gericht nicht von der "Story" überzeugt.

Kündigungsfrist und Klagfrist

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss auch gegen eine falsche Kündigungsfrist innerhalb der Klagfrist von 3 Wochen (nach Erhalt der Kündigung) vorgegangen werden. Ein Tankwart aus Mecklenburg-Vorpommern, der tatsächlich eine Kündigungsfrist von 5 Monaten (statt nur 3) hatte, erhielt deshalb keinen weiteren Lohn (BAG v. 22.04.2010).

Leidensgereichter Arbeitsplatz statt Kündigung
Stellt der Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dies zu Ansprüchen auf Schadenersatz führen. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung vom 19.05.2010 (Az.: 5 AZR 162/09) festgestellt, in der es um einen Bahn-Mitarbeiter ging, der seine Tätigkeit als Sicherungsposten mangels Bahntauglichkeit nicht mehr ausüben konnte.
Das Gericht stellte zunächst fest, nach § 241 Abs. 2 BGB "ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks." Im Arbeitsleben gehört dazu:
- die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen,
- Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und
- dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen.
Zusätzlich stellt sich die Frage, wann gekündigt werden kann. Die Antwort des BAG: Erst wenn feststeht, dass auch die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz unmöglich ist, kann gekündigt werden. Ein praktisches Problem ist allerdings, welche Arbeitsleistung der/die Betroffene anbieten soll. Es ist darauf zu achten - möglichst mit anwaltlicher Hilfe - nicht auf Beschäftigung auf dem alten Arbeitsplatz zu bestehen, wenn dieser gesundheitlich eben nicht mehr in Frage kommt.

Maßregelung verboten (neue Arbeitsschuhe verlangt)
Einen interessanten Fall musste das Arbeitsgericht Hamburg verhandeln. Ein Packer im Hafen verlangte bei seinem Vorgesetzten neue Arbeitsschuhe, die alten waren aufgebraucht. Beide stritten sich nun darum, ob die Schuhe vielleicht bei einem privaten Einsatz kaputt gegangen waren (Aufbau Gartenhaus beim Schwiegersohn des Vorgesetzten !). Jedenfalls meinte der Chef: neue Schuhe gibt’s nur alle zwei Jahre, was der Packer als Scherz auffasste und immer wieder nachhakte. Schließlich hieß es: “Verlassen Sie mein Büro, ich will sie hier nicht mehr sehen” und ein paar Tage später kam die Kündigung. Das Arbeitsgericht gab dem Packer recht (Urteil v. 31.08.2010 - 19 Ca 215/10) und verwies auf das Maßregelungsverbot: Niemand darf benachteiligt werden, wenn er seine Rechte wahrnimmt (§ 612a BGB). Zwar versuchte der Arbeitgeber noch, andere (betriebliche) Gründe für die Kündigung zu behauptet. Das überzeugt das Gericht allerdings nicht. Vor allem war für das Gericht der Anscheinsbeweis wichtig. Danach reicht es, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die einen Schluss auf eine Benachteiligung wahrscheinlich machen und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Und ein solcher Nachteil ist natürlich erst recht eine Kündigung.

Probezeitkündigung und Diskriminierung
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat sich vorgewagt: Auch bei einer Probezeit-Kündigung kann es zu einer Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kommen. Das AGG verbietet Diskriminierungen u.a. aus Gründen der „Rasse“ und der ethnischen Herkunft. Dementsprechend sind durch das AGG auch Benachteiligungen wegen dieser Merkmale verboten (§ 1 AGG). Dem Gericht lag jetzt der Fall der Probezeitkündigung einer Frau mit russischem Akzent vor. In einem Gespräch des Geschäftsführers mit ihr sollen die Worte gefallen sein, die Kunden würden sich wegen des russischen Akzentes “erschrecken” und würden denken: „Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden.“ (Das Arbeitsgericht hatte dazu Zeugen gehört und ging davon aus, dass solche Äußerungen gefallen sind.)  Das LAG hatte zu bewerten, wie die verschiedenen Regelungen des AGG in Verbindung stehen. Da nach dem AGG auch diskriminierende „Entlassungsbedingungen“ verboten sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), kam das LAG zu dem Ergebnis, eine Geldentschädigung von EUR 5.400 ( = 3 Monatsgehälter) zuzusprechen (LAG Bremen v. 29.06.2010, 1 Sa 29/10).

Prozess gewonnen - und dann?
Ein Arbeitnehmer, der erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt hat, muss seine Arbeit erst dann wieder aufnehmen, wenn der Arbeitgeber ihn hierzu auffordert und nicht mehr an der Kündigung festhält. Klingt erst einmal logisch, ist aber ein praktisches Problem. Oft wird noch weiter um die Abfindung gestritten und es ist unklar, ob der Arbeitnehmer arbeiten soll oder nicht. Dazu gab es jetzt folgenden Streit vor dem Landesarbeitsgericht Berlin: Der Klägerin wurde im März 2007 von der beklagten Firma gekündigt. Die Klage vor dem Arbeitsgericht hatte Erfolg. Die Firma wollte aber keine Abfindung zahlen und erklärte, dann müsse die Klägerin eben wieder arbeiten kommen. Die Klägerin wurde krank und erschien nach einigen Tagen, angeblich zu spät zur Arbeit, weshalb eine Abmahnung folgte. Die Klägerin hielt diese für unberechtigt und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Auch diese Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg. Das Gericht: Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur dann zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet sind, wenn a) der Arbeitgeber ihnen den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags anzunehmen, b) oder die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben. Bei der Arbeitsaufforderung darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aufrechterhalten.
(LAG Berlin-Brandenburg 5.11.2009, 26 Sa 1840/09)

Schwerbehinderung verschwiegen - kein Rauswurf
Eine Schwerbehinderung zu verschweigen, muss nicht den Job kosten. Zwar sollte man bei einer Bewerbung die Wahrheit sagen, aber was, wenn sich diese als Einstiegshürde erweist? Eine solche Frage hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Eine Außendienstmitarbeiterin, die bei einem großen Software-unternehmen arbeitete, hatte im Einstellungsbogen die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint. Als ihr später die betriebsbedingte Kündigung angedroht und eine Abfindung angeboten wurde, informierte sie das Unternehmen über die anerkannte Schwerbehinderung. Das Unternehmen sah sich getäuscht und griff zur Möglichkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Das BAG - wie auch die Vor-gerichte - sah die Täuschung nicht als ursächlich an. Immerhin hatte das Unternehmen erklärt, die Klägerin auch bei bekannter Schwerbehinderung eingestellt zu haben, um die Schwerbehindertenquote zu erfüllen (Urteil v. 07.07.2011 - 2 AZR 396/10). Diese Entscheidung hilft bei der umstrittenen Frage, ob sich ein Arbeitgeber nach Inkrafttreten des § 81 Abs. 2 SGB IX und des AGG überhaupt noch über das Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf. Demnächst soll das Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz hier auch endgültige Klarheit schaffen.

S
elbst kündigen?
Will ein Arbeitnehmer selbst kündigen, stellt sich immer die Frage nach der richtigen Frist. Bei einer solchen "Eigenkündigung" können andere Fristen gelten, als bei der Kündigung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist die Formulierung im Arbeitsvertrag. Wenn es dort heißt, "das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden", gelten die längeren Fristen auch für den Arbeitnehmer. Es darf eben nur für die Arbeitnehmerkündigung keine längere Frist vorgesehen werden, als die für den Arbeitgeber geltende (§ 622 Abs. 6.BGB). Vorsicht ist auch geboten, wenn spezielle Fristen nach einem Tarifvertrag gelten. Hier ist die jeweils abweichende Frist (abweichend von § 622) häufig auch einzelvertraglich vereinbart. Dann gelten die längeren Fristen auch bei der Eigenkündigung. Erfahrungsgemäß ist also die "richtige" Kündigungsfrist oft nicht einfach zu erkennen. Hier sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Auch wenn an eine "fristlose" Eigenkündigung gedacht wird, wird es ohne anwaltliche Hilfe nicht funktionieren.


Keine Sperrfrist für neue Lebensgemeinschaft
Eine Verkäuferin aus Heidenheim kündigte ihr Arbeitsverhältnis, um zusammen mit ihrer 14jährigen Tochter eine neue Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten in Gladbeck einzugehen. So weit, so gut. Das Problem war natürlich die anschließende Arbeitslosmeldung in Gladbeck und eine Arbeitsagentur, die einen solchen Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren wollte. Nach Widerspruch und Klage ging der Fall schließlich zum Bundessozialgericht. Dieses entschied zu Gunsten der Verkäuferin. (Urt. v. 17.10.2007 – Az.: B 11a/7a AL 52/06 R). Die “Herstellung einer auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft” stellt einen wichtigen Grund dar, so die Richter, auch dann, wenn ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar war. Für die obersten Richter in Kassel war ausreichend, dass “bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat”. Als “wichtiger Grund” sei außerdem anzusehen, durch den Umzug zum Verlobten eine bessere Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Kindes” zu gewährleisten. Ausdrücklich hingewiesen wurde auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei die Mutter in ihrer Entscheidung geschützt, wie sie die Verantwortung für die Erziehung des Kindes gewährleisten will.

Verdacht einer Straftat reicht nicht zur Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer bei Empfang von Kundengeldern keine Quittung ausstellt, ist nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte jetzt den Fall zu entscheiden, in dem ein ‘Verwieger’ an der Rampe eines Abfallwirtschaftsunternehmens nicht, wie vom Arbeitgeber behauptet, eine Quittung ausgestellt hatte für angenommene EUR 14,99. Das Unternehmen wertete das als Verdacht auf Unterschlagung und sprach eine fristlose Kündigung aus. Der Mann, immerhin schon seit 1997 beschäftigt, bestritt den Vorwurf und wies darauf hin, dass mit der Spätschicht keine Kassenübergabe stattgefunden habe und auch das Buchungssystem störanfällig war. Es ließ sich also nicht aufklären, ob hier wirklich Geld unterschlagen oder nur keine Quittung ausgestellt worden war. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht, weil eine Unterschlagung nicht hinreichend bewiesen werden konnte (LAG Düsseldorf v. 17.01.2012 - 17 Sa 252/11).

Video Beweis unzulässig (Die wundersame Bier-Vermehrung)
Ein Düsseldorfer Wirt ertappte zwei "Köbesse" (Kellner), als sie die Gläser nicht korrekt zapften. Das Duo schaffte es, aus 100 Liter Alt nicht nur 400, sondern bis zu 440 0,25-l-Gläser zu "füllen". Gegenüber dem Wirt rechneten sie nur die 400 Gläser ab, die Einnahmen für die weiteren 40 Gläser gingen in ihre Tasche. Beim Prozess vor dem Arbeitsgericht zog das Beweis-Video jedoch nicht: Der Wirt muss die beiden wieder einstellen. Der Düsseldorfer Gastronom hatte zum Prozess eine DVD mitgebracht. Aus dem Messinghahn fließt das Alt, aber wer genau hinschaut, der sieht: Die Gläser sind nicht ganz voll. Aber die Beweislage war schwierig und ein nicht ganz volles Bierglas lässt sich als Beweismittel schlecht aufheben. Also kam der clevere Wirt auf eine naheliegende Idee und beschloss, den betrügerischen Vorgang aufzuzeichnen. Heimlich ließ er von Fachleuten eine Kamera installieren. Sie war so angebracht, dass sie exakt den Bereich des Zapfhahns und des dort arbeitenden Zapfers im Visier hatte. Keiner der Mitarbeiter wusste von den heimlichen Aufnahmen. Der Wirt prüfte den gesamten Film und kam zu der Erkenntnis, dass die beiden eine Art wundersame Biervermehrung schafften: Aus 100 Liter Alt machten sie locker 110 Liter, indem sie die Gläser nicht korrekt bis zum Eichstrich füllten, aber als voll verkauften. Geschädigt wurde also nur der Gast, der ein volles Glas bezahlte, aber nur ein teilweise gefülltes bekam. (aus: RP online) Das Arbeitsgericht machte deutlich, dass "nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer" eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber rechtfertigt. "Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht." (Az.: 9 BV 183/10).

Zugang einer Kündigung nicht nach 16.00 Uhr
Wird ein Brief erst um 16.00 Uhr in den Briefkasten des Adressaten geworfen, so geht er erst am nächsten Werktag zu. Es geht hier - wie die Juristen sagen - um die allgemeine Verkehrsanschauung, nach der mit Leerung des Briefkastens nach 16.00 Uhr nicht mehr gerechnet werden kann. Wie der Bundesgerichtshof hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht Köln zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, der sich gegen eine Kündigung wandte, die ein Bote seiner Arbeitgeberin erst nach 16.00 Uhr in seinen Briefkasten eingeworfen hatte. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Gepflogenheiten am Wohnort des betroffenen Adressaten abgestellt, also darauf, was “verkehrsüblich” ist. So kann etwa in Großstädten wie Hamburg oder Berlin immer davon ausgegangen werden, dass die Post bis 14.00 Uhr zugestellt wird. Auch das Landesarbeitsgericht in München ging davon aus, dass ein Einwurf in den Briefkasten um 15.40 Uhr nicht als Zugang am selben Tag gilt. Übrigens: Auch einem Boten, der klingelt um eine Kündigung zu überreichen, muss nicht geöffnet werden. Selbst Gerichte gehen davon aus, dass ein solches Klingeln eben auch “überhört” werden kann. Jedenfalls gilt dies nicht als “treuwidrige Vereitelung des Zugangs”.


Übrigens:
Der gesetzliche Kündigungsschutz setzt nach sechs Monaten Zugehörigkeit ein (falls keine Befristung vorliegt). Eine Probezeit zu verlängern, hat also nichts mit dem Schutz vor einer Kündigung zu tun. Auch solche Kündigungen können vom Arbeitsgericht überprüft werden.
 
 

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