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Nach einer Kündigung oder bei einem Aufhebungswunsch des Arbeitgebers muss über Abfindungen verhandelt werden. Für Abfindungszahlungen gibt es keine festen Regelsätze, auch Sozialplanabfindungen sind meist nur ein Minimum. Wir verhandeln für Sie die
höchst mögliche Abfindung - bei einem Aufhebungsvertrag oder im Verfahren
vor dem Arbeisgericht.
Wir unterstützen Sie, mit unseren
Branchenkenntnissen die beste Lösung zu finden. Die übliche "Faustformel" von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (in Hamburg) kann nur eine
erste Orientierung sein. Wir beurteilen Ihre
individuelle Chancen nach Sachverhalt und fundierten Rechtskenntnissen, um die Abfindung zu erzielen,
die Ihnen zusteht. Dabei spielt immer auch der richtige Zeitpunkt ein Rolle - bezogen auf die Verhandlungssituation und Ihre persönliche Lage.
In unsere Beratung beziehen wir selbstverständlich ein, die Verlängerung von Austrittsterminen, Outplacement-Lösungen oder Altersteilzeitvereinbarungen (häufig auch als Kombination) sowie eine qualifizierte Zeugnisfassung ohne die berühmten Fallstricke.
Wir sind bundesweit tätig und an allen Arbeitsgerichten
zugelassen.
Mit unserer sozialrechtlichen Erfahrung können wir außerdem den Schutz der Abfindung vor der Anrechnung durch die Arbeitsagentur sicherstellen sowie die Verhängung von Sperrzeiten vermeiden. Ebenso kümmern wir uns um die optimale Zahlungsgestaltung angesichts der bestehenden steuerlichen Regelungen.
Besonders beachten wir bei unserer Beratung die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Modelle der betrieblichen Altersversorgung.
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um die Netto-Auswirkung einer Brutto-Abfindung
abschätzen zu können, empfehlen wir den Link
www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner
(dort kostenlos und ohne Garantie)
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Aufhebungsvertrag und Rechtschutzversicherung
Wenn eine Kündigung angedroht ist, muss eine Rechtschutzversicherung auch für die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag eintreten. Das ist jetzt vom Bundesgerichtshof klargestellt worden. Die Rechtschutzversicherungen versuchen dennoch, hier "Zurückhaltung" zu üben. Sprechen Sie uns an, damit wir in ihrem konkreten Fall die Möglichkeit einer Kostenübernahme klären können.
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Abfindung - Vorsicht bei Ratenzahlung
Ein potentieller Streit mit dem Finanzamt ist, ob eine
Abfindung in Raten gezahlt und auf verschiedene Jahre verteilt werden kann.
Der Streitpunkt besteht deshalb, weil die Steuerbegünstigung (sog.
Fünftelregelung) nur in Anspruch genommen werden kann, bei einer
"Zusammenballung" von außerordentlichen Einkünften (Hinweis: Abfindungen
gelten als außerordentliche Einkünfte; durch die Zahlung würde das
Gesamteinkommen zu einer höheren Steuerprogression führen). In einem Fall,
der jetzt dem Bundesfinanzhof vorlag, war auf eine Gesamtabfindung nach
Sozialplan in Höhe von € 77.788 eine Vorauszahlung von € 10.000 im Juni 2005
gezahlt worden. Der Rest wurde nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Januar 2006 ausgezahlt. Das Finanzamt erkannte die
Steuerbegünstigung wegen dieser Ratenzahlung nicht an. Der Bundesfinanzhof
gab jedoch dem Kläger recht. Nach dem Gesetzeszweck ist die
Steuerbegünstigung "trotz Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen auch dann
anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringe Teilleistung erhalten
hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag
ausgezahlt wird" (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10). Doch Vorsicht: Beide
Hinweise sind wichtig a) "geringer Teilbetrag" und b) "überwiegende Leistung
in einem Betrag". Dadurch sind Zahlungen in mehreren Raten
eben nicht mehr steuerbegünstigt.
Leitende Angestellte und Abfindungsanspruch
Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass Leitende Angestellte keinerlei Ansprüche haben, wenn der Arbeitgeber kündigt. Auch bei Leitenden wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob eine Kündigung rechtmäßig war. Eingeschränkt ist der Kündigungsschutz nur insoweit, als selbst bei einer rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden kann. Die Gerichte akzeptieren hier als Begründung, dass das Vertrauensverhältnis gestört ist. Allerdings muss das Gericht in diesem Fall eine Abfindung - je nach Alter und Zugehörigkeit - von 12 bis zu 18 Monatsverdiensten festlegen (§ 10 KSchG).
Für die Höhe spielt natürlich eine entscheidende Rolle, ob triftige
Kündigungsgründe vorliegen oder ob Vorkommnisse die Auflösung begründen
können. Erfahrungsgemäß werden solche Auseinandersetzungen allerdings nicht
vor Gericht ausgetragen, sondern in freien Verhandlungen werden die
Beendigung und die Modalitäten (Gehaltsfortzahlung, Übertragung Dienstwagen
etc.) festgelegt. Dann ist nicht mehr entscheidend, welche "unteren
Maßstäbe" das Gesetz vorsieht. Empfehlenswert ist natürlich, solche
Verhandlungen nicht allein zu führen, sondern sich rechtlicher (und
moralischer) Unterstützung zu bedienen.
Übrigens: Nicht jeder "Leitende" ist dies auch tatsächlich im
rechtlichen Sinn. Typischerweise muss dafür eine bedeutende
Personalverantwortung wahrgenommen werden. Deshalb Vorsicht: Um Manager
günstig loszuwerden, wird ihnen plötzlich "Personalkompetenz" schriftlich
zugesichert. Der Ausweg ist dann, den Vorstand trotzdem bei jeder
Einstellung einzubinden.
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Arbeitszeitkonto und Ausschlussfrist
Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann das Guthaben jederzeit eingefordert
werden, auch außerhalb bestehender Ausschlussfristen nach Tarifvertrag. Auf
diesen Grundsatz hat jetzt das Bundesarbeitsgericht aufmerksam gemacht und
allgemein ausgeführt: Das in einer schriftlichen Lohn- oder
Gehaltsabrechnung ausgewiesene Konto-Guthaben ist "streitlos" gestellt und
muss zur Wahrung der Ausschlussfrist nicht noch einmal schriftlich geltend
gemacht werden (Urteil v. 28.07.2010; 5 AZR 521/09). In dem Fall hatte ein
ausgeschiedener Bauarbeiter noch 90 Stunden Zeitguthaben. Er klagte
erfolgreich die Zahlung von € 1.125 brutto ein (Stundenlohn € 12,50). Das
BAG verwies auf die "vorbehaltlose" Mitteilung des Guthabens in der
Lohnmitteilung. Es kommt nicht darauf an, ob das Guthaben "in Geld"
ausgewiesen ist. Das Gericht stellt auch noch einmal klar, dass
Ausschlussfristen nur in Streitfällen ein Rolle spielen. Die andere Seite
soll sich darauf einstellen können, ob noch Forderungen erhoben werden und
welche. Steht die Forderung aber - wie hier - fest, spielt diese Frist keine
Rolle. Auch wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist,
die Forderung also nur noch finanziell ausgeglichen werden kann, gilt nichts
anderes.
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Vorsicht bei Betriebsübergang und Widerspruch:
Aus
aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Betriebsübergängen ein
Widerspruch nicht immer das richtige Mittel ist, sich eine Abfindung zu
sichern. Im Gegenteil. Der "alte" Arbeitgeber kann argumentieren, der
Arbeitsplatz sei weggefallen, also nur noch eine betriebsbedingte Kündigung
möglich.
Besser ist es, den angebotenen neuen Arbeitsplatz genau darauf zu prüfen, ob
die alten Bedingungen aufrecht erhalten bleiben (Verpflichtung nach § 613a
BGB). Häufig liegt hier der Ansatz, Rechtsfehler oder -verstöße aufzuzeigen,
die die Chance auf einen finanziellen Ausstieg bieten können.
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